"Karriere mit Lehre" ist nicht nur ein Slogan

Viele Firmenchefs und Gewerbetreibende haben als Lehrlinge begonnen. Das kommt nicht von ungefähr! Die Lehre stellt nämlich die ideale Kombination von Theorie und Praxis dar. Wie ihr selbst steht auch eure Lehrlingsausbildung auf zwei Beinen. Die hohen Anforderungen, die heute an Fachkräfte gestellt werden, erfordern die duale Ausbildung, das heißt, dass ihr an zwei Stellen (Lehrbetrieb und Berufsschule) zur Fachkraft ausgebildet werdet. Nach dem Einstieg in ein Lehrverhältnis ist der Lehrberechtigte verpflichtet, für eure betriebliche Ausbildung zu sorgen. Der zweite Teil eurer fachlichen Ausbildung wird euch in der Berufsschule vermittelt.

Wie lange dauert die Lehre?

Die Lehrgänge an den NÖ Landesberufsschulen dauern je nach Lehrzeit (2 bis 4 Jahre) 10 oder manchmal auch 5 Wochen pro Lehrjahr. Während dieser Zeit steht euch ein Platz im Schülerheim der jeweiligen Landesberufsschule zur Verfügung. Falls ihr nach dem 9. Schuljahr eine weiterführende Schule abgebrochen habt, können bestimmte absolvierte Schulzeiten auf die Lehrzeit angerechnet werden.

Wo ist die Schule?

Für jeden Lehrberuf besteht ein Schulsprengel. Mit der Wahl eures Lehrberufes entscheidet ihr daher auch, welche Berufsschule ihr besuchen werdet.

Wer kann mich ausbilden?

  • Handelsbetriebe
  • Handwerksbetriebe
  • Industriebetriebe
  • Betriebe aus dem Bereich Geld-, Kredit- und Versicherungswesen
  • Verkehrs- und Fremdenverkehrsbetriebe
  • Rechtsanwälte, Architekten
  • Körperschaften öffentlichen Rechts wie Gemeinden, Kammern, usw.


Was bekomme ich dafür?

Während der Lehrzeit gebührt euch ein Entgelt, die so genannte Lehrlingsentschädigung. Außerdem steht euch, wie jedem anderen Dienstnehmer, ein entsprechender Erholungsurlaub zu. Auch die Familienbeihilfe wird, wie bei anderen Schülern, gewährt.

Gibt es Förderungen?

Ja, es gibt z. B.:

  • Verpflegungskostenzuschüsse
  • Lehrlingsbeihilfen
  • NÖ Pendlerbeihilfen
  • siehe auch Lehrlingsförderung


Muss ich als Lehrling die Berufsschule besuchen?

Ja, denn für alle, die ein Lehrverhältnis eingehen, besteht Berufsschulpflicht.

Was ist eine Doppellehre?

Ihr könnt bei manchen Lehrbetrieben auch zwei miteinander verwandte Lehrberufe erlernen. Die Ausbildungszeit für die Doppellehre ist zwar länger als für einen Lehrberuf alleine, dafür habt ihr dann aber noch bessere Zukunftsaussichten.

Beispiele für Doppellehren:

  • Bäcker/in und Konditor/in
  • Dachdecker/in und Spengler/in
  • Maurer/in und Schalungsbauer/in


Wo erfahre ich mehr?

Falls ihr oder eure Eltern über Lehrberufe, Schule, Schülerheim oder Lehrzeitdauer Fragen habt, könnt ihr nähere Informationen auf der jeweiligen Homepage der NÖ Landesberufsschulen nachlesen.

Zukunftschancen

Eure Zukunft liegt ab dem Ergreifen eines Lehrberufes in euren eigenen Händen! Ihr habt alle Chancen – nützt sie!

Deine Rechte als Lehrling


Die ordnungsgemäße Ausbildung

Der Lehrberechtigte hat für deine ordnungsgemäße Ausbildung zu sorgen (er hat die Ausbildung so zu gestalten, dass du dir bis zum Ende der Lehrzeit die den betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse aneignen kannst und in der Lage bist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen). Vernachlässigt der Lehrberechtigte oder der Ausbilder die Ausbildungspflicht gröblich, so berechtigt dich dies zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses. Darüber hinaus darf der Lehrberechtigte dich nur zu solchen Tätigkeiten heranziehen, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbart sind (d. h. keine berufsfremden Tätigkeiten).

Die Lehrlingsentschädigung

Der Lehrberechtigte hat dir die vorgesehene Lehrlingsentschädigung zu zahlen (diese ist für die Dauer der Unterrichtszeit, aber auch im Fall der Arbeitsverhinderung durch Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit fortzuzahlen). Darüber hinaus muss dir der Lehrberechtigte auf eigene Kosten ein Lehrzeugnis ausstellen.

Der richtige Umgang

Der Lehrberechtigte darf dich weder misshandeln noch körperlich züchtigen und hat dich vor Misshandlungen oder körperlichen Züchtigungen durch andere Personen, insbesonders durch Betriebs- und Haushaltsangehörige, zu schützen.

Schulbesuch und Lehrabschlussprüfung

Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, dir die zum Schulbesuch erforderliche Zeit freizugeben und dich in den zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses bei der Berufsschule an- bzw. abzumelden. Die Unterrichtszeit in der Berufsschule ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen. Bei der Durchführung der betrieblichen Ausbildung ist nach Möglichkeit auf den Stand der Ausbildung durch die Berufsschule Bedacht zu nehmen. Für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung ist dir die dafür erforderliche Zeit freizugeben. Während der Lehrzeit bzw. der Behaltezeit müssen dir beim erstmaligen Prüfungsantritt die Prüfungstaxe und allfällige Materialkosten ersetzt werden.

Die Internatskosten

Sollten die dir entstehenden Internatskosten (zur Erfüllung der Berufsschulzeit) höher sein als die zustehende Lehrlingsentschädigung, hat der Lehrberechtigte den Unterschiedsbetrag zwischen den Internatskosten und der Lehrlingsentschädigung zu ersetzen.

Die Zeit

Wenn es dir auf Grund des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, in der berufsschulunterrichtsfreien Zeit zur Arbeitsleistung in den Lehrbetrieb zu kommen, so hat dir der Lehrberechtigte unter Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung freizugeben (unzumutbar ist das Aufsuchen des Betriebes beispielsweise dann, wenn die für die Anreise von der Berufsschule zum Lehrbetrieb erforderliche Wegzeit länger wäre, als die im Betrieb dann noch zu verbringende Zeit).

Die Freizeit

Dein Verhalten außerhalb des Betriebes ist von deinen Pflichten als Lehrling nicht erfasst. Das Verhalten in deiner Freizeit kann daher nicht als Grund für eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses herangezogen werden.

Deine Pflichten als Lehrling


Kenntnisse und Fertigkeiten

Du musst dich bemühen, die für die Erlernung des Lehrberufes notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, übertragene Aufgaben ordnungsgemäß durchzuführen und du hast regelmäßig die Berufsschule zu besuchen.

Geheimnisse bewahren

Du musst weiters Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse wahren (wesentlich ist, dass diese Tatsachen und Erkenntnisse erkennbar nicht an Dritte weitergegeben werden sollen) und mit den anvertrauten Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten sorgsam umgehen (es handelt sich dabei um die für jeden Arbeitnehmer geltende Sorgfaltspflicht, deren Verletzung bei grob fahrlässigem, rechtswidrigem Verhalten eine Schadenersatzpflicht zur Folge haben kann).

Dienstverhinderung

Im Fall einer Erkrankung oder sonstigen Verhinderung ist von dir der Lehrberechtigte oder der Ausbilder ohne Verzug zu verständigen oder verständigen zu lassen (diese Verständigungspflicht bezieht sich nur auf Dienstverhinderungen, welche die betriebliche Berufsausbildung betreffen, eine Benachrichtigung des Lehrberechtigten hinsichtlich eines versäumten Schultages ist nicht erforderlich, trotzdem zu empfehlen).

Zeugnisse sind vorzulegen

Zeugnisse der Berufsschule sind nach Erhalt unverzüglich dem Lehrberechtigten vorzulegen, Schularbeiten oder andere Unterlagen der Berufsschule brauchst du nur auf Verlangen vorlegen.

Die Integrative Berufsausbildung

Seit 2003 besteht für Jugendliche mit Benachteiligungen eine Ausbildungsschiene auf der Ebene der Lehrlingsausbildung.

Zielgruppe

Es sind Personen, die vom Arbeitsmarktservice (AMS) nicht in eine Lehrstelle vermittelt werden können und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder
  • Personen ohne positiven Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss, oder
  • Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des jeweiligen Landesbehindertengesetzes, oder
  • Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis als Lehrling gemäß § 1 angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine Lehrstelle im Sinne § 1 gefunden werden kann.


Aufgrund des Berufsausbildungsgesetzes stehen zwei Modelle zur Verfügung

  • Verlängerte Lehre (max. 2 Jahre Verlängerung) –mit Lehrabschluss
  • Teilqualifikation (1 – 3 Jahre) – Abschluss: Arbeitprobe


Es gibt Zukunftsperspektiven und pädagogische Förderungen für Lehrlinge

Informiere dich:

Bildungsdirektion für Niederösterreich
Tel.:02742/280

Wirtschaftskammer Niederösterreich
Mag. Stefan Gratzl, Tel.: 02742/851 DW 17500